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Gute Beratung. Beste Absicht. Und trotzdem Risiko!
Im Schadensfall schützt die Vermögensschadenhaftpflicht – gerade in Berufen, bei denen es auf die richtige Beratung ankommt, können schon kleine Fehler existenzvernichtende Ausmaße annehmen
Letztes Update: 15.09.2026
Zwar steht bei Beratungsfehlern nicht die Gesundheit von Personen oder die Beschädigung von Sachen im Vordergrund. Aber dennoch können Beratungs- und Planungsfehler existenzvernichtende Ausmaße annehmen. Ein jeder Unternehmer ist daher gut beraten, sich gegen dieses Risiko abzusichern.

VWA – Verband Wirtschaft & Arzt
Beratungs- & Dienstleistungsgesellschaft mbH
Für manche Berufsgruppen besteht zum Schutze der Mandanten die gesetzliche Verpflichtung. Für viele weitere ist die Absicherung ebenfalls sinnvoll.
Gesetzliche Pflicht zum Nachweis eines Versicherungsschutzes.
Ebenfalls gesetzlich zur Absicherung verpflichtet.
Planungs- und Beratungsleistungen mit hohem Vermögensschadenrisiko.
Beratungs- und Bewertungsleistungen mit Vermögensschadenrisiko.
Beratungsleistungen mit direktem Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen.
Beratungs- und Vertretungsleistungen mit Vermögensschadenrisiko.
| Art | Beispiel |
|---|---|
| Echter Vermögensschaden | Entsteht direkt durch fehlerhafte oder versäumte Beratung – abgedeckt über die Vermögensschadenhaftpflicht |
| Vermögensfolgeschaden | Entsteht als Folge eines Personen- oder Sachschadens – abgedeckt über Berufs- oder Betriebshaftpflicht |
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet Schutz vor dem „echten Vermögensschaden“ – was einem rein finanziellen Schaden entspricht.
Beratungsfehler, Rechenfehler, unrichtige Auskünfte, falsche Prozessführung, unwirksame Vertragsgestaltungen.
Fristversäumnisse, unvollständige Auskünfte, unterlassene Beantragungen, Nichtweiterleitungen.
Als Schadenverursacher sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.
Was ist nicht versichert: Sachschäden, Personenschäden, Erfüllungsersatzleistungen wie zum Beispiel der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung sowie wissentliche Pflichtverletzung und Schäden durch Veruntreuung.
Die Kanzleimitarbeiterin soll die Widerspruchserhebung per Einschreiben bei der Post aufgeben. Durch einen Trauerfall in der Familie bleibt das Einschreiben allerdings tagelang unbemerkt auf Ihrem Schreibtisch liegen. Als das Versäumnis auffällt, ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen. Der Mandant verliert im Folgenden den Prozess und erhebt Schadensersatzansprüche gegen Ihre Kanzlei.
Die engagierte Steuerberaterin Frau Gross hat die fristgerechte Einreichung eines Zulagenantrages versäumt. Dadurch entgehen ihrem Kunden Fördergelder in Höhe von 45.000 €. Der Kunde hat diese Gelder fest einkalkuliert und fordert die entgangene Summe nun als Schadensersatz von Frau Gross.
Rechtsanwalt Herr Quentien hat bei einem seiner Mandanten angeblich einen Beratungsfehler begangen. Der Prozess wurde verloren; der Mandant macht Herrn Quentien für die Niederlage verantwortlich und verlangt Schadensersatz. Herr Quentien beruft sich darauf, das Vorgehen und den Prozess in enger Abstimmung mit dem Mandanten geführt und diesen über die möglichen Risiken im Vorfeld informiert zu haben. Da mehrere Gespräche mit dem Mandanten zu keiner gütlichen Einigung führten, übergibt Herr Quentien den Vorgang seiner Versicherung. Sollte er tatsächlich nachweislich einen Beratungsfehler begangen haben, so wird die Versicherung den Schadensersatzanspruch erstatten. Sollte der Anspruch jedoch nicht bestehen, dann wird die Versicherung den Anspruch ablehnen und Herrn Quentien notfalls auch vor Gericht verteidigen.
Welche Versicherungssumme und Einschlüsse zu Ihrer Tätigkeit passen, hängt von Beratungsschwerpunkt und Mandantenkreis ab.
| Bereich | Worum geht es? |
|---|---|
| Vermögensschadenhaftpflicht | Schutz vor „echten Vermögensschäden“ durch fehlerhafte oder versäumte Beratung – oft wortgleich mit der Berufshaftpflicht verwendet. |
| Berufshaftpflicht | Ähnlicher Fokus wie die Vermögensschadenhaftpflicht, häufig branchenspezifisch benannt. |
| Betriebshaftpflicht | Schutz vor Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierenden Vermögensfolgeschäden. |
Entsteht direkt durch eine fehlerhafte oder versäumte Beratung, ohne Personen- oder Sachschaden.
Entsteht als Folge eines Personen- oder Sachschadens und ist über Berufs- oder Betriebshaftpflicht abgedeckt.
Viele Berater kombinieren Vermögensschadenhaftpflicht mit einer Betriebshaftpflicht.
Je nach Tätigkeit und Unternehmensform können weitere Absicherungen sinnvoll sein.
| Versicherung | Ergänzt die Vermögensschadenhaftpflicht durch |
|---|---|
| Betriebshaftpflichtversicherung | Absicherung von Personen- und Sachschäden |
| Berufshaftpflichtversicherung | Branchenspezifische Ergänzung, teils identisch |
| D&O-Versicherung | Absicherung von Geschäftsführern und Organen |
Merksatz: Auch Verstöße aus der Vergangenheit können, sofern sie noch nicht bekannt sind, mit in die Deckung aufgenommen werden.
Gute Beratung, beste Absicht – und trotzdem Risiko. Diese Punkte helfen bei der richtigen Auswahl.
Wählen Sie eine Summe, die zum Schadenpotenzial Ihrer Beratungstätigkeit passt.
Für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besteht eine gesetzliche Pflicht.
Prüfen Sie, ob auch bislang unbekannte Verstöße aus der Vergangenheit eingeschlossen sind.
Prüfen Sie, ob Mitarbeitende ebenfalls als Erfüllungsgehilfen mitversichert sind.
Wissentliche Pflichtverletzungen und Veruntreuung sind grundsätzlich nicht versichert.
Prüfen Sie, ob eine Kombination mit einer Betriebshaftpflicht sinnvoll ist.
Ein Muss für alle, die beratend tätig sind wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Unternehmensberater und viele mehr. Auch Verstöße aus der Vergangenheit können, sofern sie noch nicht bekannt sind, mit in die Deckung aufgenommen werden.
Die passende Summe hängt vom Schadenpotenzial Ihrer Beratungstätigkeit ab.
| Faktor | Frage für die Beratung |
|---|---|
| Beratungsfeld | Wie hoch ist das typische Schadenpotenzial Ihrer Beratung? |
| Mandantenstruktur | Beraten Sie eher Privatpersonen oder größere Unternehmen? |
| Gesetzliche Pflicht | Gilt für Ihren Beruf eine gesetzliche Mindestsumme? |
| Rückwirkende Deckung | Sollen auch bislang unbekannte Verstöße aus der Vergangenheit eingeschlossen werden? |
Die Vermögensschadenhaftpflicht des VWA verbindet eine große, unabhängige Auswahl mit persönlicher Beratung.
Für manche Berufsgruppen besteht zum Schutze der Mandanten die gesetzliche Verpflichtung für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Hierunter fallen unter anderem folgende Kammerberufe:
Unter anderem für folgende Berufe bzw. Branchen ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ebenfalls sinnvoll:
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet Schutz vor dem „echten Vermögensschaden“ – was einem rein finanziellen Schaden entspricht. Diese Art von Schäden entsteht, wenn eine Beratung fehlerhaft war oder sogar komplett versäumt wurde. Demgegenüber steht der Vermögensschaden, der als Folge z.B. eines Personenschadens auftritt (Vermögensfolgeschaden). Dieser Schaden wäre im Rahmen Ihrer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Vermögensschadenhaftpflicht: Schäden durch fehlerhaftes Tun sind
Vermögensschadenhaftpflicht: Schäden durch fehlerhaftes Unterlassen sind
Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.
Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung der Gründe und der Höhe als berechtigt, dann wird die entsprechende Summe reguliert. Es werden auch alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen:
Vermögensschadenhaftpflicht passend zu Ihrer Tätigkeit auswählen – mit persönlicher Beratung durch die VWA.
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